Arbeiten und Praktika

Studierende, die über eine Karriere in der Wissenschaft nachdenken, sind mit einem HiWi-Job, zum Beispiel in der Bibliothek oder an einem der Lehrstühle, einen Schritt weiter. Auch als Werkstudentin oder Werkstudent, Praktikantin oder Praktikant sammeln sie Berufserfahrung und verdienen sich etwas dazu.

Es gibt auch außerhalb der Hochschule Nebenjobangebote, welche häufig durch Studierende genutzt werden.

Hinweis: Für Studierende ist es praktisch unmöglich, den gesamten Lebensunterhalt durch Nebenjobs zu finanzieren. Es gibt in Deutschland nur wenige entsprechende Angebote auf dem Arbeitsmarkt für internationale Studierende – und wer zu viel arbeitet, bekommt ein Problem mit dem Aufenhaltstitel. Nutzen Sie lieber die vorlesungsfreie Zeit und sorgen Sie dafür, dass Sie durch Stipendien oder mithilfe Ihrer Familie finanziell abgesichert sind.

  • Sprachliche Voraussetzungen

    Außerhalb der Hochschule gehören zu den typischen Studierendenjobs abseits des Campus‘ Kellnern, Arbeit auf Messen, Babysitting und Kurierdienste. Am meisten lohnt es sich, wenn der Job mit dem Studienfach zu tun hat. In der Regel setzten die Arbeitgeber B1 Sprachkenntnisse in Deutsch voraus. Dies trifft vor allem auf Jobangebote außerhalb der Hochschule zu.

  • Bedingungen vom Aufenthaltstitel

    Grundsätzlich dürfen ausländische Studierende neben dem Studium arbeiten. Studierende aus der EU (außer Kroatien) und dem EWR sind den deutschen Studierenden gleichgestellt. Sie haben freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

    Studierende aus Kroatien und aus Nicht-EU-Ländern dürfen 120 ganze oder 240 halbe Tage pro Jahr arbeiten. Zusätzlich ist eine Beschäftigung als studentische Hilfskraft an der Universität erlaubt, die nicht auf diese Höchstgrenze angerechnet wird. Für alle darüber hinausgehenden Tätigkeiten muss eine Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde oder dem Arbeitsamt beantragt werden.

     

    • Nehmen Sie die 120-Tage-Regelung beziehungsweise 240 halbe Tage Regelung unbedingt ernst! Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen für internationale Studierende sind sehr streng. Bei Verstößen können Sie ausgewiesen werden!
    • Sowohl Studierende aus der EU als auch Studierende aus Nicht-EU-Staaten dürfen während der Vorlesungszeit höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten. In der vorlesungsfreien Zeit gibt es hingegen nur wenige Beschränkungen für die Arbeitzeit – siehe oben.
  • Für Studienkollegiaten gilt besonders

    Tatsächlich dürfen Studienkollegiaten nur in den Ferien arbeiten.

    Den Gesetzestext dazu finden sie im Aufenthaltsgesetz: §16b Abs. 3 AufenthG


    „Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a“


  • Studentische Hilfskräfte und Tutorien

    Manche Studierende arbeiten als wissenschaftliche Hilfskraft (umgangssprachlich „Hiwi“) an der Hochschule. Sie sind zum Beispiel für die Aufsicht in der Bibliothek zuständig, leiten Tutorien oder recherchieren Literatur für Professoren. Hiwi-Stellen sind eine gute Ergänzung zum Studium. Wer sich dafür interessiert, sollte im Sekretariat seines Fachbereiches nach offenen Stellen fragen und auf Aushänge an der Hochschule achten.

    Häufig sucht auch das Studierenden Service Center oder das International Office engagierte Studierende.

    Die Arbeit als Hiwi wird im Rahmen der Tätigkeit an der Hochschule in der Regel nicht zu der 120-Tage-Regelung gezählt.

  • Jobs außerhalb der Hochschule

    Die regionalen Anlaufstellen der Bundesagentur für Arbeit haben oft eine Job-Vermittlung für Studierende. An großen Hochschulen gibt es Stellenangebote beim Studentenwerk. Online-Jobbörsen finden sich auf den Hochschul-Websites und im Webangebot der Studentenwerke. Manchmal genügt auch ein Blick aufs Schwarze Brett an der Hochschule oder in die Anzeigenmärkte der lokalen und regionalen Zeitungen.

    Auf ANHALTspunkt.Karriere (hs-anhalt.jobteaser.com) finden Sie nach Ihrer Registrierung/Anmeldung mit Ihrer Studenten-E-Mail alle aktuellen Stellenangebote, die uns persönlich gemeldet wurden. Sie erhalten detaillierte Informationen zu den Stellenangeboten für Festanstellungen, Praktika, Abschlussarbeiten, Nebenjobs oder zum Beispiel auch Projektaufgaben für einen Transfergutschein, greifen auf ein großes Netzwerk an Arbeitgebern zurück, deren hinterlegte Unternehmensprofile Sie zur Karriereorientierung und Vorbereitung auf Bewerbungsgespräche nutzen können, haben die Möglichkeit Ihr individuelles Studierendenprofil anzulegen und erhalten Karrieretipps sowie Hinweise zu verschiedenen Veranstaltungen und Events. Auch wenn Sie zur Bedienung der Plattform, zu Ihrer Anmeldung oder Erstregistrierung Fragen haben, sind wir gern für Sie da.

    Vermittler für Studierendenjobs sind u.a.:

    in Bernburg 

    Agentur für Arbeit Standort Bernburg
    Kalistr. 11
    06406 Bernburg

    Telefon:
    0800 4555500

    Mail:
    Bernburg(at)arbeitsagentur.de

    Website

    Die Kontaktdaten und Öffnungszeiten der Agentur für Arbeit am Standort Dessau finden Sie hier.

    Die Kontaktdaten und Öffnungszeiten der Agentur für Arbeit am Standort Köthen finden Sie hier.

    Online-Jobbörsen für Praktika und Nebenjobs sind z.B.:

  • Praktika

    Ist in Ihrem Studienverlauf ein Pflichtpraktikum vorgeschrieben, wird dieses im Rahmen der 120-Tage-Regelung nicht angerechnet. Ihr Praktikumsunternehmen ist nicht verpflichtet, Sie für das Praktikum zu bezahlen.


    Handelt es sich bei Ihrem Praktikum um ein freiwilliges Praktikum, ist das Unternehmen verpflichtet, Ihnen den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Außerdem wird ein freiwilliges Praktikum im Rahmen der 120-Tage-Regelung auf ihre Arbeitszeit angerechnet.

  • Gehalt und Steuern

    Gehalt
    In Deutschland gibt es seit Oktober 2022 einen neuen Mindestlohn, der aktuell 12,00 Euro pro Stunde beträgt. Wie viel man verdient, hängt jedoch stark von den eigenen Kenntnissen, der Branche und dem regionalen Arbeitsmarkt ab. In Städten wie München und Hamburg sind die Stundenlöhne meist höher, die Lebenshaltungskosten allerdings auch. Für Hiwis, Produktionshelfer in der Industrie oder Servicekräfte auf Messen liegt der durchschnittliche Stundenlohn oft etwas höher als der Mindestlohn.

    Steuern
    Studierende können einen Minijob ausüben und bis zu 520 Euro im Monat verdienen, ohne Steuern zu zahlen. Wer regelmäßig mehr als 520 Euro verdient, braucht eine Steuernummer. Dann wird monatlich ein bestimmter Betrag vom Lohn abgezogen. Studierende erhalten ihn am Ende des Jahres durch eine Einkommenssteuererklärung zurück.


    Versicherung
    Wer in Deutschland fest angestellt ist, zahlt normalerweise Sozialabgaben. Zu ihnen zählen die Beiträge für die Krankenversicherung wie für die Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wer nicht länger als zwei Monate am Stück oder auf das Jahr verteilt weniger als 50 Tage arbeitet, muss keine Sozialabgaben zahlen. Wer über einen längeren Zeitraum beschäftigt wird, ist rentenversicherungspflichtig. Studierende zahlen meist geringe Beträge – und auch nur dann, wenn sie mehr als 520 Euro im Monat verdienen.

  • ACHTUNG !

    Bei Jobs, die mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nehmen, leiden nicht nur die Studienleistungen, sondern Sie müssen auch Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen.

    Sie würden damit auch gegen die Bestimmungen ihres Aufenthaltstitels verstoßen!

  • Bleiberechtliche Infos - Arbeiten Nach dem Studium

    Visum

    >> WORKSHOP VISA OPTIONEN<<

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatzsuche nach §20 Abs.3/1 AufenthG

    Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums in Deutschland kann Ihre Aufenthaltserlaubnis um maximal 18 Monate zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden, wenn vorher eine Auftenthaltserlaubnis nach §16b (Studium) vorlag. Dazu müssen Sie direkt nach Abschluss des Studiums bei der zuständigen Ausländerbehörde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen. Um eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatzsuche zu beantragen, muss man nachweisen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz mit ein.

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung nach §18b AufenthG

    Wenn Sie einen geeigneten Arbeitsplatz bzw. eine dem Hochschulabschluss angemessene Tätigkeit gefunden haben, kann die bisherige Aufenthaltserlaubnis in eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung umgeschrieben werden. Dafür müssen Sie den Arbeitsvertrag bei der Ausländerbehörde vorlegen, danach trifft die Ausländerbehörde in Verbindung mit der Agentur für Arbeit die Entscheidung.

    ! Wichtig ! Der Arbeitsplatz muss mit der Fachrichtung Ihres Studiums übereinstimmen.

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer selbstständigen Tätigkeit nach §21 AuftenthG

    Als Hochschulabsolvent/-in kann man sich auch selbstständig machen. Für eine unternehmerische Tätigkeit ist eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit bei der zuständigen Ausländerbehörde zubeantragen, wenn die beabsichtigte selbstständige Tätigkeit einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen erkennen lässt.