FAQ Coronavirus

für Studierende und Studieninteressierte

Die wichtigsten Fragen und Antworten

Diese Webseite wird zurzeit aktualisiert.
Letzte Änderung: 23.11.2021

Studienjahresablauf & Lehrbetrieb

  • Wie ist das Wintersemester 2021/22 gestaltet? (Letzte Änderung: 23.11.2021)

    Im Wintersemester 2021/22 führt die Hochschule Anhalt den Lehrbetrieb bis auf Widerruf in Präsenz durch. Ausgenommen sind englischsprachige Masterstudiengänge, deren Lehrveranstaltungen in der Regel online oder in hybrider Form angeboten werden. Die Entscheidung über die Lehrform in den englischsprachigen Masterstudiengängen trifft der jeweilige Fachbereich.

     

    Bei Auslastung von Vorlesungs- und Lehrräumen von mehr als 50 % wird vorzugsweise in hybrider Lehrform (Präsenz plus online) unterrichtet. Lehrveranstaltungen von berufsbegleitenden Studiengängen werden hybrid oder online angeboten. Über das entsprechende Lehrformat entscheidet der jeweilige Fachbereich und informiert die Studierenden.

    Im Vorlesungszeitraum vom 20.12. - 22.12.2021 finden alle Lehrveranstaltungen ausschließlich online statt.

     

    Einen Überblick über die im Wintersemester 2021/22 an der Hochschule geltenden Regelungen gibt dieser Rahmenplan für den Lehr- und Prüfungsbetrieb (Stand: 23.11.2021).

    Im Fall einer Verschlechterung der pandemischen Lage nimmt die Hochschulleitung Änderungen der Rahmenrichtlinien vor. Im Falle einer vom Gesundheitsamt oder dem zuständigen Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt angeordneten Änderung des Hochschulbetriebes wird dies durch die Hochschulleitung bekanntgegeben.

    Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen in Präsenz erfordert für alle Teilnehmer entweder

    • den vorzugsweise digitalen oder alternativ den schriftlichen Nachweis eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Ein vollständiger Impfschutz liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach Empfehlung der Ständigen Impfkommission für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist. Internationale Studierende, die in ihrem Heimatland vollständig geimpft wurden, können hier eine Ersatzbescheinigung zur Anerkennung der Impfung beantragen.
    • den Nachweis einer Genesung. Als Genesenen-Nachweis gilt ein positiver PCR-Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2, der mindestens einen Monat alt, jedoch nicht älter als 6 Monate ist.
    • die Vorlage eines negativen Testresultats auf das Coronavirus SARS-CoV-2. Der negative Testnachweis kann in Form einer schriftlichen oder elektronischen Bescheinigung über eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder einer schriftlichen oder elektronischen Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist, vorgenommen werden. Selbsttests und Tests von nicht zertifizierten Anbietern, wie z. B. Test-Express, werden nicht akzeptiert. Das Lehrpersonal ist berechtigt, Personen, ohne zertifizierten Test der Hochschule zu verweisen.

    Allen geimpften Teilnehmern von Lehrveranstaltungen wird empfohlen, sich unabhängig von diesen Regelungen zweimal pro Woche auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (Selbsttest) zu testen.

    Die Hochschule bietet jeden Montag, Mittwoch und Freitag Testmöglichkeiten durch externe Anbieter an ihren Campusstandorten an. Details sind hier zu finden. An den anderen Tagen ist ein Testnachweis durch die Teilnehmer der Lehrveranstaltungen eigenständig einzuholen, zum Beispiel in einem Testzentrum: Übersicht der Testzentren in Bernburg, Dessau und Köthen (Stand: 08.10.2021).

    Des Weiteren bestehen Impfangebote an den Standorten der Hochschule. Die Impftermine sind auf dieser Webseite veröffentlicht.

     

    Für eine einfachere Kontrolle des Impfnachweises besteht die Möglichkeit an den ausgewiesenen Stellen der Hochschule ein Armband zu erhalten. Diese Möglichkeit ist freiwillig und dient der schnelleren Prüfung des Impfstatus.

    Das Lehrpersonal der Hochschule prüft bei allen Personen, die kein Armband tragen, vor Beginn der Lehrveranstaltung den 3G-Nachweis. Darüber hinaus sind Dekane, die Leiter der jeweiligen Struktureinheit bzw. deren bestellte Vertreter sowie der Präsident berechtigt, stichprobenartig und anlasslos das Vorzeigen der Nachweise in Lehrveranstaltungen von Studierenden und Lehrenden zu fordern. Verstöße gegen die Nachweispflicht oder Falschinformationen werden als Verstoß gegen das Hausrecht gewertet und können zum Hausverbot führen.

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    Internationale Studierende werden gebeten, dieses Kontaktformular zu nutzen, um das International Office der Hochschule Anhalt über ihre geplante Einreise zu informieren. Bei zusätzlichen Fragen zur Einreise nach Deutschland steht das International Office als Ansprechpartner unter internationaloffice(at)hs-anhalt.de zur Verfügung. Bei Fragen zur Bewerbung oder Immatrikulation hilft das Studierenden-Service-Center weiter: studienberatung(at)hs-anhalt.de

    Darüber hinaus werden internationale Studierende, die bereits in ihrem Heimatland eine vollständige Impfung gegen das Coronavirus-SARS-CoV-2 erhalten haben, gebeten, die Hochschule über dieses Formular über ihren Impfstatus zu informieren. Das International Office kann daraufhin eine Ersatzbescheinigung zur Anerkennung der Impfung ausstellen, mit dem die Einrichtungen der Hochschule genutzt werden können.

Prüfungen & Erbringung von Studienleistungen

  • Welche Regelungen gelten für Abschlussarbeiten? (Letzte Änderung: 23.11.2021)

    Für das Wintersemester 2021/22 gelten die Regelungen des Rahmenplans für den Lehr- und Prüfungsbetrieb (Stand: 23.11.2021). Die Nutzung von Arbeitsräumen und Arbeitsmitteln, insbesondere von Labortechnik, ist zur Anfertigung von Abschlussarbeiten und zur Durchführung von Berufspraktika möglich. Bitte wenden Sie sich an Ihren Betreuer.

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    Die Abgabefrist für vor dem 1. April 2021 zugelassene Abschlussarbeiten im Rahmen von Bachelor‐, Master‐ und Diplomstudiengängen kann verlängert werden. Das bedeutet, dass sich dann diese Frist um den Zeitraum verlängert, in dem gemäß Festlegung des Rahmenplans kein Zugang zu den für die Anfertigung einer Abschlussarbeit erforderlichen Einrichtungen der Hochschule möglich ist. Die Fachbereiche werden ermächtigt, hierzu notwendige ergänzende oder erweiternde Festlegungen zu treffen und diese dem Prüfungsamt der Hochschule mitzuteilen.

    Auch  für  Studierende,  die  erst  ab  dem  1.  April  2021  zu  einer  Abschlussarbeit  zugelassen  wurden  bzw.  noch  werden,  kann  die  Bearbeitungszeit  abweichend  von  der  jeweiligen  Studien‐  und  Prüfungsordnung  um  den  Zeitraum  verlängert  werden,  in  dem  gemäß  Rahmenplan kein Zugang zu den Einrichtungen der Hochschule möglich ist.

    Die Abschlussarbeit (Bachelor, Master oder Diplom) ist abweichend von den Festlegungen der jeweiligen Studien‐ und Prüfungsordnung durch den Studierenden allen Gutachtern sowie dem Prüfungsamt des jeweiligen Standortes mit gleicher E‐Mail auf elektronischem Weg einzureichen. Als Datum des Posteinganges für die Arbeit gilt das Datum der E‐Mail. Die Selbstständigkeitserklärung ist jedoch separat mit Originalunterschrift und Nennung des Titels der Arbeit auf dem Postweg an den Betreuer (Erstgutachter) zu senden. 

    Diese und weitere Informationen finden Sie auch im Rahmenplan für den eingeschränkten Lehrbetrieb im Sommersemester 2021 (Stand: 15.07.2021) sowie in der Ergänzung zum Rahmenplan für den eingeschränkten Lehrbetrieb für das Sommersemester 2021 vom 13.04.2021.

Infrastruktur

  • Welche Voraussetzungen gibt es für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen in Präsenz? (Letzte Änderung: 23.11.2021)

    Im Wintersemester 2021/22 erfordert die Teilnahme an jeglichen Lehrveranstaltungen und Prüfungen in Präsenz gemäß Rahmenplan (Stand: 23.11.2021) entweder:

    • vorzugsweise den digitalen oder alternativ den schriftlichen Nachweis eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Ein vollständiger Impfschutz liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach Empfehlung der Ständigen Impfkommission für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist. Internationale Studierende, die in ihrem Heimatland vollständig geimpft wurden, können hier eine Ersatzbescheinigung zur Anerkennung der Impfung beantragen.
    • den Nachweis einer Genesung. Als Genesenen-Nachweis gilt ein positiver PCR-Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2, der mindestens einen Monat alt, jedoch nicht älter als 6 Monate ist.
    • die Vorlage eines negativen Testresultats auf das Coronavirus SARS-CoV-2. Der negative Testnachweis kann in Form einer schriftlichen oder elektronischen Bescheinigung über eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder einer schriftlichen oder elektronischen Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist, vorgenommen werden. Selbsttests und Tests von nicht zertifizierten Anbietern, wie z. B. Test-Express, werden nicht akzeptiert. Das Lehrpersonal ist berechtigt, Personen, ohne zertifizierten Test der Hochschule zu verweisen. 

    Allen geimpften Teilnehmern von Lehrveranstaltungen wird empfohlen, sich unabhängig von diesen Regelungen zweimal pro Woche auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (Selbsttest) zu testen.

    Die Hochschule bietet jeden Montag, Mittwoch und Freitag kostenlose Testmöglichkeiten durch externe Anbieter an ihren Campusstandorten an. Details sind hier zu finden. An den anderen Tagen ist ein Testnachweis durch Teilnehmer an Lehrveranstaltungen eigenständig einzuholen, zum Beispiel in Testzentren: Übersicht der Testzentren in Bernburg, Dessau und Köthen (Stand: 08.10.2021).

    Des Weiteren bestehen Impfangebote an den Standorten der Hochschule. Die Impftermine sind auf dieser Webseite veröffentlicht.

    Für eine einfachere Kontrolle des Impfnachweises besteht die Möglichkeit an den ausgewiesenen Stellen der Hochschule ein Armband zu erhalten. Diese Möglichkeit ist freiwillig und dient der schnelleren Prüfung des Impfstatus.

    Das Lehrpersonal der Hochschule prüft bei allen Personen, die kein Armband tragen, vor Beginn der Lehrveranstaltung den 3G-Nachweis. Darüber hinaus sind Dekane, die Leiter der jeweiligen Struktureinheit bzw. deren bestellte Vertreter sowie der Präsident berechtigt, stichprobenartig und anlasslos das Vorzeigen der Nachweise in Lehrveranstaltungen von Studierenden und Lehrenden zu fordern. Verstöße gegen die Nachweispflicht oder Falschinformationen werden als Verstoß gegen das Hausrecht gewertet und können zum Hausverbot führen.

    In allen Gebäuden der Hochschule gilt die grundsätzliche Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund- und Nasenschutzes. Ein medizinischer Mund- und Nasenschutz ist eine mehrlagige Einwegmaske (insbesondere eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:2019-10 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske bezeichnet) oder eine partikelfiltrierende Halbmaske (insbesondere eine FFP1-, FFP2- oder FFP3-Maske). Personen mit einem ärztlichen Nachweis sind vom Tragen eines Mund- und Nasenschutzes befreit. Die Person hat die ärztliche Bescheinigung darüber mitzuführen. Die Hochschule kann eine ärztliche Untersuchung über eine Befreiung zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes durch den Betriebsarzt der Hochschule fordern.

    Vortragende Personen können, wenn ein durchgehender Mindestabstand von 1,5 Meter sichergestellt ist, den Mund - und Nasenschutz abnehmen.

    Beim Betreten eines Raumes, in dem eine Veranstaltung stattfindet, ist das Scannen eines raumbezogenen QR-Codes verpflichtend erforderlich. Der QR-Code befindet sich am Eingangsbereich des Lehr- bzw. Veranstaltungsraumes. In der Software ist durch jeden Teilnehmer das Zutreffen der Kriterien 'vollständig geimpft', 'genesen' oder 'getestet' sowie die Bestimmungen des Datenschutzes zu bestätigen. Der Nachweis wird vier Wochen zur anlassbezogenen Nachverfolgung gespeichert.

  • Muss ich mich beim Betreten eines Lehrveranstaltungsraumes registrieren? (Letzte Änderung: 30.09.2021)

    Beim Betreten eines Raumes, in dem eine Veranstaltung stattfindet, ist das Scannen eines raumbezogenen QR-Codes verpflichtend erforderlich. Der QR-Code befindet sich am Eingangsbereich des Lehr- bzw. Veranstaltungsraumes. In der Software ist durch jeden Teilnehmer das Zutreffen der Kriterien 'vollständig geimpft', 'genesen' oder 'getestet' sowie die Bestimmungen des Datenschutzes zu bestätigen. Der Nachweis wird vier Wochen zur anlassbezogenen Nachverfolgung gespeichert.

  • Ich bin studentische Hilfskraft. Kann ich diese Beschäftigung weiterhin ausüben? (Letzte Änderung: 25.09.2020)

    Studentische Hilfskräfte können ihre Aufgaben, wie vertraglich vereinbart, an der Hochschule wahrnehmen. Bitte stimmen Sie sich dazu mit dem jeweiligen Projektleiter/Betreuer der Hochschule ab.

  • Wie kann ich das Studierenden-Service-Center oder die Prüfungsämter erreichen? (Letzte Änderung: 24.09.2020)

    Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studierenden-Service-Centers und der Prüfungsämter stehen Ihnen wie gewohnt per E-Mail oder per Telefon zur Verfügung. Besuche können nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen, wenn eine andere Bearbeitung des Anliegens per E-Mail, Telefon etc. nicht möglich ist. Bitte tragen Sie eine Mund- und Nasenbedeckung und halten Sie einen Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen ein.

  • Ist die Mensa geöffnet? (Letzte Änderung: 06.11.2020)

    Für die Nutzung der Mensa sind die Festlegungen des Studentenwerks Halle zu beachten. Aktuelle Informationen finden Sie hier.

  • Kann ich die Angebote der Hochschule zur Kinderbetreuung weiterhin nutzen? (Letzte Änderung: 11.03.2021)

    Aktuelle Informationen zu den Angeboten der Kinderbetreuung finden Sie hier:

    Informationen des Studentenwerks Halle

Einreise/Rückkehr aus einem Risikogebiet & Auslandsaufenthalt

Zugelassene internationale Bewerber & Studierende

BAföG & Studienfinanzierung

Veranstaltungen

  • Welche Regelungen gelten für Veranstaltungen, die nicht Teil des Lehrplans sind? (Letzte Aktualisierung: 23.11.2021)

    Gemäß Rahmenplan für den Lehr- und Prüfungsbetrieb im Wintersemester 2021/22 (Stand: 23.11.2021) erfordern Veranstaltungen, die nicht Bestandteil des Lehrplanes sind, z. B. Hochschulveranstaltungen wie der Tag der Lehre, der Tag der Forschung oder die feierliche Immatrikulation, und Veranstaltungen für Externe, z. B. Veranstaltungen des Seniorenkollegs oder Weiterbildungsveranstaltungen für alle Teilnehmenden entweder

    • den schriftlichen oder elektronischen Nachweis eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Ein vollständiger Impfschutz liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach Empfehlung der Ständigen Impfkommission für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist. Internationale Studierende, die in ihrem Heimatland vollständig geimpft wurden, können hier eine Ersatzbescheinigung zur Anerkennung der Impfung beantragen.
    • oder den Nachweis einer Genesung. Als Genesenen-Nachweis gilt ein positiver PCR-Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2, der mindestens einen Monat alt, jedoch nicht älter als 6 Monate ist.

    Zusätzlich ist ein negatives Testresultat auf das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich. Als Testnachweis werden Selbsttests akzeptiert sowie eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist.

Schutz vor/Umgang mit Infizierung

  • Unterbreitet die Hochschule Anhalt Test- oder Impfangebote für Studierende? (Letzte Aktualisierung: 23.11.2021)

    Die Hochschule bietet Testmöglichkeiten durch externe Anbieter an ihren Campusstandorten an. Details sind hier zu finden.

    Zudem können Tests in Testzentren durchgeführt werden: Übersicht der Testzenten in Bernburg, Dessau und Köthen (Stand: 08.10.2021).

    Des Weiteren bestehen Impfangebote an den Standorten der Hochschule. Die Impftermine sind auf dieser Webseite veröffentlicht.

     

  • Bei mir liegt eine Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) vor. Wie soll ich mich verhalten? (Letzte Änderung: 10.11.2021)

    Liegt bei Ihnen eine Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) vor, informieren Sie bitte den Studienfachberater bzw. Studiengangsorganisator Ihres Studiengangs sowie das Dekanat Ihres Fachbereichs per E-Mail oder telefonisch. Um Ansteckungen von Studierenden und Mitarbeitenden zu vermeiden, entscheidet die Hochschulleitung im Einzelfall über das weitere Vorgehen.

    Personen, die nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind, ist der Zutritt zur Hochschule untersagt.

    Im Falle einer nachgewiesenen Infektion erfolgt eine Information an alle Teilnehmer, die gemeinsam mit der infizierten Person Präsenzveranstaltungen besucht haben (basierend auf der Datenerfassung).

    a. Personen, die nicht geimpft sind, haben für einen Zeitraum von 10 Tagen keinen Zugang zur Hochschule. Die Daten von Personen, die nachweislich nicht geimpft sind, werden zusätzlich auf Nachfrage an das zuständige Gesundheitsamt übermittelt. In der Regel wird für diese Personen durch das zuständige Gesundheitsamt eine häusliche Quarantäne angeordnet. Vor dem erneuten Zutritt der Hochschule ist ein negativer Test vorzulegen.

    b. Geimpfte und genesene Personen können weiterhin am Lehrbetrieb teilnehmen. Sie sind vor Zutritt in ein Gebäude der Hochschule verpflichtet, sich über einen Zeitraum von 6 Tagen nach Bekanntgabe des Infektionsfalls in einem Testzentrum der Hochschule zu den ausgewiesenen Zeiten testen zu lassen. Dieser Nachweis ist mitzuführen.

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    Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt folgende Anzeichen einer Coronavirus-Infektion und empfiehlt:

    "Erste Krankheitszeichen sind Husten, Schnupfen, Halskratzen und Fieber. Einige Betroffene leiden zudem an Durchfall. Bei einem schweren Verlauf können Atemprobleme oder eine Lungenentzündung eintreten. Nach einer Ansteckung können Krankheitssymptome bis zu 14 Tage später auftreten.Sollten bei Ihnen die oben beschriebenen Krankheitszeichen auftreten, vermeiden Sie unnötige Kontakte zu weiteren Personen und bleiben Sie nach Möglichkeit zu Hause. Kontaktieren Sie Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt per Telefon oder wenden Sie sich an die Nummer 116117 und besprechen Sie das weitere Vorgehen, bevor Sie in die Praxis gehen. Hatten Sie Kontakt zu einer Person mit einer solchen Erkrankung? Wenden Sie sich an Ihr zuständiges Gesundheitsamt."

    (Quelle: Bundesgesundheitsministerium. Stand: 21.09.2020)

    Bitte informieren Sie sich dazu auch auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums.

    Darüber hinaus informiert das Robert Koch-Institut in dieser Orientierungshilfe: "Covid-19: Bin ich betroffen und was ist zu tun?"

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    Zuständige Gesundheitsämter:

    Gesundheitsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld

    Telefon: 03496 601234

    E-Mail: buergertelefon(at)anhalt-bitterfeld.de

     

    Gesundheitsamt der Stadt Dessau-Roßlau

    Telefon: 0340 2041753

     

    Gesundheitsamt des Salzlandkreises

    Telefon: 03471 684-2684

  • Wie verhalte ich mich, wenn bei mir der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) besteht oder ich Kontakt mit einer Person hatte, bei der das Virus nachgewiesen wurde? (Letzte Änderung: 10.11.2021)

    Studierende, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten, bei denen ein Verdacht auf eine Infektion besteht oder bei denen eine Infektion festgestellt wurde, bitten wir um eine kurze Meldung an ihren Studienfachberater bzw. Studiengangsorganisator sowie an das Dekanat ihres Fachbereiches - telefonisch oder per E-Mail. 

    Personen, die nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind, ist der Zutritt zur Hochschule untersagt.

    Personen, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu infizierten Personen hatten, dürfen die Hochschuleinrichtung nicht betreten. Es sei denn, sie können durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachweisen, dass sie nicht infiziert sind.

    Personen mit typischen Erkrankungssymptomen (Fieber, Husten, Kurzatmigkeit) haben keinen Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Hochschule.

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    Im Falle einer nachgewiesenen Infektion erfolgt eine Information an alle Teilnehmer, die gemeinsam mit der infizierten Person Präsenzveranstaltungen besucht haben (basierend auf der Datenerfassung).

    a. Personen, die nicht geimpft sind, haben für einen Zeitraum von 10 Tagen keinen Zugang zur Hochschule. Die Daten von Personen, die nachweislich nicht geimpft sind, werden zusätzlich auf Nachfrage an das zuständige Gesundheitsamt übermittelt. In der Regel wird für diese Personen durch das zuständige Gesundheitsamt eine häusliche Quarantäne angeordnet. Vor dem erneuten Zutritt der Hochschule ist ein negativer Test vorzulegen.

    b. Geimpfte und genesene Personen können weiterhin am Lehrbetrieb teilnehmen. Sie sind vor Zutritt in ein Gebäude der Hochschule verpflichtet, sich über einen Zeitraum von 6 Tagen nach Bekanntgabe des Infektionsfalls in einem Testzentrum der Hochschule zu den ausgewiesenen Zeiten testen zu lassen. Dieser Nachweis ist mitzuführen.

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    Das Bundesgesundheitsministerium empfiehlt:

    "Erste Krankheitszeichen sind Husten, Schnupfen, Halskratzen und Fieber. Einige Betroffene leiden zudem an Durchfall. Bei einem schweren Verlauf können Atemprobleme oder eine Lungenentzündung eintreten. Nach einer Ansteckung können Krankheitssymptome bis zu 14 Tage später auftreten.

    Sollten bei Ihnen die oben beschriebenen Krankheitszeichen auftreten, vermeiden Sie unnötige Kontakte zu weiteren Personen und bleiben Sie nach Möglichkeit zu Hause. Kontaktieren Sie Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt per Telefon oder wenden Sie sich an die Nummer 116117 und besprechen Sie das weitere Vorgehen, bevor Sie in die Praxis gehen. Hatten Sie Kontakt zu einer Person mit einer solchen Erkrankung? Wenden Sie sich an Ihr zuständiges Gesundheitsamt."

    (Quelle: Bundesgesundheitsministerium. Stand: 21.09.2020)

    Bitte informieren Sie sich dazu auch auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums.

     

    Zuständige Gesundheitsämter:

    Gesundheitsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld

    Telefon: 03496 601234

    E-Mail: buergertelefon(at)anhalt-bitterfeld.de

     

    Gesundheitsamt der Stadt Dessau-Roßlau

    Telefon: 0340 2041753

     

    Gesundheitsamt des Salzlandkreises

    Telefon: 03471 684-2684

  • Wie schütze ich mich und andere vor dem Coronavirus? (Letzte Änderung: 24.09.2020)

    Das Bundesgesundheitsministerium empfiehlt:

    "Halten Sie mindestens 1,5 m Abstand zu anderen Personen. Beim Husten oder Niesen drehen Sie sich am besten weg. Niesen Sie in die Armbeuge oder in ein Papiertaschentuch, das Sie danach entsorgen. Vermeiden Sie Berührungen, wenn Sie andere Menschen begrüßen, und waschen Sie Ihre Hände regelmäßig und gründlich mindestens 20 Sekunden lang mit Wasser und Seife.

    Erste Krankheitszeichen sind Husten, Schnupfen, Halskratzen und Fieber. Einige Betroffene leiden zudem an Durchfall. Bei einem schweren Verlauf können Atemprobleme oder eine Lungenentzündung eintreten. Nach einer Ansteckung können Krankheitssymptome bis zu 14 Tage später auftreten.

    Sollten bei Ihnen die oben beschriebenen Krankheitszeichen auftreten, vermeiden Sie unnötige Kontakte zu weiteren Personen und bleiben Sie nach Möglichkeit zu Hause. Kontaktieren Sie Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt per Telefon oder wenden Sie sich an die Nummer 116117 und besprechen Sie das weitere Vorgehen, bevor Sie in die Praxis gehen. Hatten Sie Kontakt zu einer Person mit einer solchen Erkrankung? Wenden Sie sich an Ihr zuständiges Gesundheitsamt."

    (Quelle: Bundesgesundheitsministerium. Stand: 21.09.2020)

    Bitte informieren Sie sich dazu auch auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums.

  • Ich zähle zur Risikogruppe. Wie soll ich mich verhalten? (Letzte Änderung: 12.10.2020)

    Falls Sie zu einer Personengruppe mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf gehören, nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrer Fachbereichsleitung auf, um individuelle Lösungsmöglichkeiten für Sie zu besprechen. Bitte konsultieren Sie in jedem Fall vorab einen Arzt, lassen Sie sich beraten und ein Attest erstellen.