Vertrauensperson der Schwerbehinderten

Allgemeine Informationen

Als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen an der Hochschule Anhalt wurde Christian Städtler aus der Verwaltung bestätigt. Als stellvertretende Mitglieder wurden Herr Frank Engelmann (1. stellvertretendes Mitglied) vom Fachbereich 7 sowie Frau Annemarie Reimann (2. stellvertretendes Mitglied) vom Fachbereich 3 gewählt.

Die Schwerbehindertenvertretung wurde am 1. Dezember 2022 für 4 Jahre gewählt.

Die Schwerbehindertenvertretung ist die besondere Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten im Betrieb/in der Dienststelle.

Schwerbehinderte werden durch das Schwerbehindertengesetz (Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) besonders geschützt, wenn sie infolge ihrer Behinderung in der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 v.H. gemindert oder bei einer Erwerbsminderung von wenigstens 30 v.H. durch die Agentur für Arbeit als Gleichgestellte anerkannt worden sind.  Das Vorliegen und den Grad einer Behinderung stellen die Versorgungsämter auf persönlichen Antrag der Betroffenen fest. 

Als gewählte Interessenvertretung der schwerbehinderten Beschäftigten hat die Schwerbehindertenvertretung den gesetzlichen Auftrag, darauf zu achten, dass der Arbeitgeber die ihm gesetzlich übertragenen Pflichten, insbesondere die Beschäftigungspflicht und die Fürsorgepflicht gegenüber schwerbehinderten Beschäftigten, erfüllt.

So zählen u. a. zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung: 

Bewerbungen und Vermittlungsvorschläge

Das Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung umfasst neben der Prüfung, ob und welche Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen geeignet sind auch die Einsichtnahme in die entscheidungsrelevanten Teile bei Bewerbungen und Vermittlungsvorschlägen von schwerbehinderten und nicht behinderten Bewerbern. Das Gleiche gilt für die Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen der schwerbehinderten und nicht behinderten Bewerber, es sei denn, der schwerbehinderte Bewerber lehnt die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ab.

Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei personellen Angelegenheiten, insbesondere bei Einstellungen, Kündigungen und Eingruppierungen, dient der Vorbereitung der Entscheidung des Arbeitgebers. 

Kontroll- und Überwachungsaufgaben

Die Schwerbehindertenvertretung ist verpflichtet, die Durchführung von Bestimmungen, die zu Gunsten von schwerbehinderten Menschen gelten, zu überwachen.

Die Schwerbehindertenvertretung verschafft sich ohne Kontrolle durch den Arbeitgeber die notwendigen Informationen über die Dienststelle. Der Arbeitgeber hat dafür der Schwerbehindertenvertretung ungehinderten Zutritt zu allen Bereichen der Dienststelle zu gewähren, auch zu solchen, die grundsätzlich aus sicherheitsrelevanten Erwägungen nicht für jedermann betretbar sind. 

 

Fragen zur Gleichstellung

Was versteht man unter Gleichstellung?

Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

Rechtsgrundlage: § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 und 3 SGB IX.

Was bewirkt die Gleichstellung?

Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen „Status" wie schwerbehinderte Menschen.

Auswirkungen:

  • besonderer Kündigungsschutz,
  • besondere Einstellungs-/ Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht,
  • Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung,
  • Betreuung durch spezielle Fachdienste.

jedoch nicht: 

  • Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung und besondere Altersrente.  

Wer kann gleichgestellt werden?

Personen

  • mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 (nachgewiesen durch einen Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes),
  • mit einem Wohnsitz oder einer Beschäftigung im Geltungsbereich des SGB IX,
  • die infolge ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz (im Sinne von § 73 SGB IX) nicht erlangen oder nicht behalten können.

Eine Gleichstellung kommt nur für das Erlangen oder Erhalten eines geeigneten Arbeitsplatzes im Sinne von § 73 SGB IX in Betracht; also zum Beispiel nicht für Personen, die weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt sind.

Wettbewerbsnachteile auf dem Arbeitsmarkt müssen in jedem Fall auf die Behinderung als wesentliche Ursache zurückzuführen sein. Allein allgemeine betriebliche Veränderungen (Produktionsänderungen, Teilstilllegungen, Betriebseinstellungen, Auftragsmangel, Rationalisierungsmaßnahmen, etc.), von denen Nichtbehinderte gleichermaßen betroffen sind, können eine Gleichstellung ebenso wenig begründen, wie fortgeschrittenes Alter, mangelnde Qualifikation oder eine allgemein ungünstige/schwierige Arbeitsmarktsituation. 

Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung eines Arbeitsplatzes können unter anderem sein:

  • wiederholte/häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten,
  • behinderungsbedingt verminderte Arbeitsleistung auch bei behinderungsgerecht ausgestattetem Arbeitsplatz,
  • dauernde verminderte Belastbarkeit,
  • Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit,
  • auf Dauer notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter,
  • eingeschränkte berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund der Behinderung. 

Nur Arbeitslosigkeit rechtfertigt für sich genommen keine Gleichstellung. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Gleichstellung erforderlich ist, um eine berufliche Eingliederung zu erreichen.

Bei Beamten/Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz sind in der Regel hier die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nicht erfüllt. Im Einzelfall kann eine Gleichstellung erfolgen, wenn konkrete behinderungsbedingte Gründe vorliegen.

 

Antragstellung

Ein Antrag auf Gleichstellung kann formlos (mündlich, telefonisch oder schriftlich) durch den behinderten Menschen oder dessen Bevollmächtigten bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Die entscheidungserheblichen Sachverhalte werden danach von der Agentur für Arbeit mit einem Formular erhoben.

Die Gleichstellung wird grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Antrag bei der Agentur für Arbeit eingeht, wirksam. Zum Wirksamwerden des besonderen Kündigungsschutzes nach § 85 SGB IX hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 1.März 2007 - 2 AZR 217/06 entschieden, dass dieser nur dann greift, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt hat. 

Die Daten des Antragstellers unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Service-Rufnummer 0800 4 5555 00 (der Anruf ist für Sie gebührenfrei). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben Ihnen gerne Rat und Auskunft.

Gesetzliche Grundlage: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX

 

Anregungen und Beschwerden

Die Schwerbehindertenvertretung ist die Stelle, die Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeitern entgegennimmt. Hält diese eine Beschwerde für begründet oder eine Anregung für sinnvoll, nimmt sie mit dem Arbeitgeber und dem Beauftragten des Arbeitgebers Kontakt auf, um eine Entscheidung herbeizuführen, die im Sinne des Betroffenen ist. 

Zu erreichen ist die Schwerbehindertenvertretung unter der Telefonnummer:
03496 67 4930

oder über die Mailadresse.