Nachteilsausgleich
Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten haben einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Nachteilsausgleiche im Studium und bei Prüfungen. Diesen können sie beim Prüfungsausschuss ihres Fachbereichs beantragen. Der Behindertenbeauftragte der Hochschule unterstützt sie bei ihrem Antrag. Wichtig ist, dass die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen nicht im Zeugnis vermerkt werden darf.
Nachteilsausgleiche sind z.B. die Verlängerung der Bearbeitungszeit, das zur-Verfügung-stellen eines Laptops oder sonstiger Hilfsmittel, ein extra Prüfungsraum, eine andere Prüfungsform, etc. Jeder Fall ist individuell zu beurteilen, eine pauschale Aussage ist nicht zu treffen.
Weitere Informationen:
Deutsches Studentenwerk: Nachteilsausgleich
Links
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Hochschulrahmengesetz, hier insbesondere § 2 Abs. 4 und § 16 Satz 4
- HET LSA: Beeinträchtigung berücksichtigen. Arbeitsmaterialien für Lehrende zur Steigerung der Barrierefreiheit der Lehr- und Lernmaterialien