Exportkontrolle

an der Hochschule Anhalt

Grundsätze und Ziele der Exportkontrolle

Mit der Teilhabe am Außenwirtschaftsverkehr verpflichtet sich die Hochschule Anhalt, den gesetzlichen Rahmen des Außenwirtschaftsrechts und der Exportkontrolle einzuhalten. Zwar ist die Wissenschaft prinzipiell frei – die gesetzlichen Vorgaben der Exportkontrolle setzen jedoch auch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Grenzen. Verstöße gegen die exportkontrollrechtlichen Vorgaben werden mit hohen Geldbußen geahndet und sind zusätzlich verbunden mit entsprechenden Reputationsverlusten. Für eine rechtssichere Exportkontrolle ist deshalb die Mitarbeit der ausführenden Fachbereiche und deren wissenschaftlichen Personal dringend erforderlich.

Welche möglichen Szenarien zur Exportkontrollprüfung können für die Beschäftigten der Hochschule Anhalt eintreten?

Der Exportkontrolle unterfallen überwiegend nur solche Sachverhalte, die einen Auslandsbezug aufweisen. Von der Exportkontrolle betroffen sind u. a. internationale Forschungskooperationen, Dienstreisen ins Ausland, die Zusammenarbeit mit internationalen Gastwissenschaftler:innen sowie der Export von Gerätschaften. Es besteht die Pflicht zu prüfen, ob Aktivitäten in außenwirtschaftsrechtlicher Hinsicht verboten oder genehmigungspflichtig sind. 

Hiervon betroffen sind demnach insbesondere die folgenden Handlungen: 

  1. Ausfuhr und Verbringung von Gütern
    Die Begriffe Ausfuhr und Verbringung beschreiben Vorgänge, bei denen Güter (Waren, Software oder Technologie) in verkörperter Form in Ausland gelangen. Während der Begriff "Verbringung" die Lieferung bzw. Übertragung von Gütern in einen anderen EU-Staat meint, erfasst der Begriff "Ausfuhr" die Lieferung bzw. Übertragung von Gütern in ein Drittland, also ein Land außerhalb der EU.

    Kontrolliert werden zum konventionelle Rüstungsgüter, zum anderen aber auch Güter, die üblicherweise für zivile Zwecke verwendet werden, gleichzeitig aber auch im militärischen Bereich Verwendung finden können. Letztere werden als Dual-Use-Güter („Güter mit doppeltem Verwendungszweck“) bezeichnet.

    Die Technologie, nicht aber die Übertragungsform muss verkörpert sein. Demnach liegen auch dann eine Ausfuhr und Verbringung vor, wenn eine Technologie in einer E-Mail oder per Cloud ins Ausland gesendet wird. Beispiele hierfür sind das Versenden von Bauplänen oder Modellen per E-Mail oder Cloud. 

  2. Technische Unterstützung
    ist die Weitergabe unverkörperter ("intangibler") Kenntnisse und Fähigkeiten (z. B. im Zusammenhang mit internationalen Forschungskooperationen oder bei Zusammenarbeit mit internationalen Gastdoktorand:innen, Gastwissenschaftler:innen und Stipendiat:innen).

  3. Handels- und Vermittlungsgeschäfte
    Ein Handels- und Vermittlungsgeschäft kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine Person durch eine Handels- oder Vermittlungstätigkeit dazu beiträgt, dass Güter, die sich in einem Drittland befinden, in ein anderes Drittland versendet werden.

 

Möchten Sie ein Gut ins Ausland ausführen/verbringen, technische Unterstützung leisten oder ein Handels- und Vermittlungsgeschäft tätigen, wenden Sie sich bitte an das FTGZ. Hier erfolgen Beratung, Einordnung und die Bewertung des Vorgangs.

Darüber hinaus stehen verschiedene Checklisten zur Vorab-Prüfung, ob eine Genehmigung durch das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) erfolgen muss, zur Verfügung.

 

Weiterführende Informationen und Rechtsvorschriften: