Der Stipendiat bzw. die Stipendiatin hat umgehend mitzuteilen:
- Die Aufnahme neuer Erwerbstätigkeiten.
- Schwangerschaft zur Einhaltung von Mutterschutzfristen (siehe § 8 (4) GradFVO).
- Die Geburt eines Kindes.
- Der Eingang einer Ehe.
- Das entstehen anrechnungspflichtiger Einkünfte (siehe § 7a GradFVO).
- Der Erhalt anderer begabungs- oder leistungsabhängiger materieller Förderung oder eine für den Zweck der Promotion zur Verfügung gestellte Anstellung, z. B. durch Stiftungen oder Fachbereiche.
- Nachweise über notwendige Teil-/Unterbrechungen (siehe § 8 GradFVO).
- Tatbestände die gem. § 8 (5) GradFVO zu einer Beendigung der Zuwendung vor Ablauf des Bewilligungszeitraums führen, z. B. Abschluss der mündlichen Doktorprüfung.
Der Stipendiat bzw. die Stipendiatin unterliegt folgenden Berichtspflichten:
- Zwischenberichte im Abstand von 6 Monaten, die über den Betreuer oder die Betreuerin an das FTGZ zu leiten sind. Der Betreuer oder die Betreuerin gibt zu dem Bericht eine Stellungnahme ab, aus der der Fortgang und die Einschätzung zur Zielorientierung und der Qualität der geleisteten Arbeit hervorgeht. Andernfalls muss die Hochschule die Förderung mit Wirkung für die Zukunft und prüft ggf. einen rückwirkenden Widerruf für den gewährten Zeitraum.
Zur Beendigung des Stipendiums ist vorzulegen:
Ein Verwendungsnachweis gem. § 5 (5) Grad FG und § 9 GradFVO, bestehend aus Abschlussbericht sowie einer Versicherung des Stipendiaten oder der Stipendiatin, dass:
- ihm oder ihr andere Förderungsleistungen (§ 2 Abs. 3 Satz 1), ihm oder ihr und seiner Ehegattin oder ihrem Ehegatten oder seinem Eingetragenen Lebenspartner oder ihrer Eingetragenen Lebenspartnerin anrechnungspflichtige Einkünfte (§ 5 Abs. 3 Grad FG) nicht zur Verfügung gestanden haben und
- die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Förderung bei anderer Tätigkeit (§ 7 Grad FG) nicht vorgelegen haben.