1. Studierende aus der EU & Schweiz
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Als Student und Studentin aus der EU können Sie ohne ein Visum in Deutschland einreisen und benötigen keine Aufenthaltserlaubnis. Sie müssen sich allerdings nach Ankunft in Deutschland beim zuständigen Einwohnermeldeamt Ihrer Stadt anmelden und nachweisen, dass Einreise und Aufenthalt rechtmäßig erfolgt sind.
2. Studierende aus Nicht-EU-Ländern (Drittländer)
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Studierende aus Nicht-EU-Ländern (Drittländer)
Ein Visum für Deutschland wird immer für einen bestimmten Zweck ausgestellt. Studierende beantragen ein Studentenvisum oder ein Studienbewerbervisum.
Dazu wenden Sie sich entweder an die Deutsche Botschaft oder an das Deutsche Generalkonsulat in Ihrem Land. Reisen Sie nicht mit einem Touristenvisum ein! Sie können es in Deutschland nicht in eine Aufenthaltserlaubnis umwandeln!
Für Ihr Visum benötigen Sie auf jeden Fall Ihren Reisepass, Ihre
Zulassungsbescheinigung der Hochschule Anhalt bzw. Ihre Bewerbungsbestätigung und ganz wichtig: Einen Nachweis, dass Sie Ihr Studium finanzieren können. Über weitere Anforderungen informiert Sie die Deutsche Botschaft oder das Deutsche Generalkonsulat.
Häufig dauert es mehrere Monate, bis Ihr Visum ausgestellt wird. Bitte beantragen Sie Ihr Visum früh genug! Wenn Sie verspätet nach Deutschland einreisen, verpassen Sie womöglich wichtige Termine und können vielleicht nicht mehr eingeschrieben werden. Ohne Einschreibung können Sie jedoch keine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken erhalten. Ihr Visum gilt je nach Entscheidung der Botschaft drei bis 12 Monate. Sie müssen Ihr Visum in Deutschland in eine Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke umwandeln lassen. Bitte tun Sie das mindestens 6-8 Wochen vor Auslaufen Ihres Einreisevisums.
Bitte beachten Sie:
1. Die Nebenbestimmungen Ihres Visums (grüner Zettel) - der evtl. Ihre Arbeitstätigkeit einschränkt. Selbstständige Tätigkeiten (darunter zählt auch freelance work) ist mit einem Studienvisa in der Regel nicht erlaubt
- Eine Verlängerung Ihres Visums bzw. Umwandlung in eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken setzt die Sicherung Ihres Lebensunterhalts voraus. Dies können Sie nachweisen mit:
2. Einem Sperrkonto (ab Oktober 2024) mit dem Betrag von 11.904,00 € und einer monatlichen Verfügung von 992,00 € sowie jährliche Erneuerung
- Ein Nachweis einer Verpflichtungserklärung nach
§ 68 Aufenthaltsgesetz von einer Ausländerbehörde. (Ihr Bürge oder Bürgin muss die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen.)
Einem Nachweis eines Stipendiums (auf Laufzeit achten)
Weitere Informationen über Ihr Visum finden Sie hier: