Anerkennung

Los geht's!

Nach erfolgreicher Bewerbung helfen wir gerne mit unserem Beratungsangebot weiter.
Für Ihr Zielland sollten Sie eine umfängliche Recherche durchführen.

 

Einer der wichtigsten Aspekte für Ihren Auslandsaufenthalt ist die Anerkennung der Leistungen an der Hochschule Anhalt.

Wir zeigen Ihnen in 6 einfachen Schritten, wie es geht:

  • Was muss ich über die Anerkennung wissen?

    Im Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen können in Deutschland für die Fortsetzung des Studiums und die Zulassung zu Prüfungen grundsätzlich anerkannt werden.

    Voraussetzung hierfür ist, dass die ausländische Hochschule und ggf. auch der Studiengang gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes ordnungsgemäß anerkannt oder akkreditiert sind.

    Die Lissabon-Konvention bezeichnet das „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“, das 1997 von der UNESCO und dem Europarat erarbeitet wurde. Deutschland hat die Lissaboner Konvention 2007 ratifiziert und in Bundesrecht überführt.  

     

    Die Lissabon-Konvention ist der Maßstab für die Anerkennung von Studien - und Prüfungsleistungen, die in einem der Unterzeichnerstaaten erbracht worden sind.   Für die Anerkennung zum Zweck des Hochschulzugangs, des Zugangs zu weiterführenden Studien wie auch für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sind die Hochschulen zuständig.

    Die Führung ausländischer Hochschulgrade ist in den Landeshochschulgesetzen geregelt. Auskünfte hierzu erteilen die Wissenschaftsministerien der Länder.

  • 1. Vor dem Auslandsaufenthalt

    Learning Agreement (Teil 1) unterschrieben vom Vertreter der Hochschule Anhalt (Prof.), Studierenden und vom Vertreter der Gasthochschule beim International Office einreichen.

    Das Learning Agreement garantiert Ihnen die spätere Anerkennung der erbrachten Prüfungsleistungen für die von Ihnen ausgewählten Kurse. Es ist nur mit der Unterschrift ihres Fachvertreters (Prüfungsausschussvorsitzender/ Fachstudienberater/ Auslandsbeauftragter) gültig.

  • 2. Während des Auslandsaufenthaltes

    Learning Agreement (Teil 2) bei auftretenden Änderungen ausfüllen und spätestens einen Monat nach Ankunft im Gastland als gescannte Version an das International Office schicken.

  • 3. Nach dem Auslandsaufenthalt

    Learning Agreement (Teil 3) ausgefüllt von der Gasthochschule mit tagegenauen Angaben über Unterricht und Prüfungen an das International Office per Scan oder Post schicken. Die Partnerhochschulen stellen zudem ein Transcript of Records (TOR) aus. Dieses kann auch als dritter Teil des Learning Agreements eingereicht werden (Scan).

  • 4. Antrag an Prüfungsausschuss stellen

    Stellen Sie einen Antrag auf Anerkennung der Studienleistung bei dem zuständigen Prüfungsausschuss ihres Fachbereichs. Legen Sie entsprechende Nachweise (TOR, LA) bei. Prüfung auf Vollständigkeit durch den Prüfungsausschuss: ggf. Nachreichen der fehlenden Unterlagen innerhalb einer angemessener Frist.

    Formular Anerkennung der Studienleistung

    Stellen Sie den Antrag (Formular oder formlos ) an den Prüfungsausschussvorsitzenden des jeweiligen Fachbereiches

  • 5. Kriteriale Bewertung

    Leitfrage: Sind die Unterschiede so wesentlich, dass sie den Erfolg des Studierenden bei der Fortsetzung des Studiums gefährden würden?

    Fünf Schlüsselelemente bei der Prüfung auf wesentliche Unterschiede:

     

    i. Qualität

    Prüfung, ob die andere Hochschule und ggf. der Studiengang nach den geltenden Rechtsvorschriften akkreditiert sind (besonders wichtig bei ausländischen Universitäten)

     

    ii. Niveau

    Welcher Niveaustufe ist die Leistung zuzuordnen (Bachelor, Master)?

     

    iii. Lernergebnisse

    Die Anerkennungsprüfung sollte lernergebnisorientiert sein. Die Lernergebnisse sind dabei nicht detailliert auf der Mikroebene zu vergleichen, sondern im Hinblick auf die Erfordernisse des Weiterstudiums.

     

    iv. Workload

    Abweichungen im quantitativen Umfang der erbrachten Studienleistungen (Abweichung im Umfang der ECTS-Credits) sind in der Regel kein Grund für die Verweigerung der Anerkennung.

     

    v. Profil

    Prüfung, ob die erzielten Lernergebnisse zum Profil des Studiengangs an der Hochschule Bezug haben. (Schwerpunkte, Qualifikations- und Kompetenzziele, Forschungs- und Anwendungsorientierung etc.)

  • 6. Anerkennung der Leistung
    • Wenn keine wesentlichen Unterschiede vorliegen, erfolgt eine vollständige Anerkennung der im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen.
    • In Fällen, in denen substantielle Unterschiede existieren, sollte erwogen werden, ob eine Teilanerkennung möglich ist. Die Gründe für die als wesentlich angesehenen Unterschiede müssen dem Antragssteller klar dargestellt werden.
    • Die Ablehnung der Anerkennung muss schriftlich erfolgen!
  • Fristen des Verfahrens

    Die Lissabon-Konvention schreibt für die Bearbeitung eines Antrags eine zuvor festgelegte, angemessene Frist vor. Der Lissabon-Ausschuss empfiehlt, dass eine Frist von vier Monaten nicht überschritten werden sollte. Eine noch kürzere Bearbeitungsfrist wäre jedoch anzustreben.

  • Widerspruchsrecht des Antragsstellers

    Der Antragsteller hat das Recht gegen die ablehnende Entscheidung Widerspruch einzulegen. Deshalb muss der Ablehnung eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt werden, welche sowohl die Frist als auch mögliche Rechtsmittel benennt.