Landesgraduierten­stipendium

Die Hochschule Anhalt vergibt jährlich Promotionsstipendien. Grundlage dafür ist das Graduiertenförderungsgesetz – GradFG des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. Juli 2001 (GVBl. LSA 2001, 318). Die Regellaufzeit beträgt 3 Jahre, 1 Jahr Verlängerung kann in Ausnahmefällen beantragt werden. Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich 1.100 Euro (plus gegebenenfalls Familienzuschläge) und maximal 1.100 Euro pro Jahr für Sach- und Reisekosten. Die durchschnittliche Anzahl der laufenden Stipendien ist acht.

Wie kann ich mich bewerben?

Das vollständig ausgefüllte Antragsformulare für Erstanträge (erhältlich im FTGZ) sowie folgende Anlagen:

  1. Hochschulabschlusszeugnis in beglaubigter Form. Ausländische Antragstellerinnen oder Antragsteller müssen der beglaubigten Übersetzung ihres Hochschulzeugnisses eine Äquivalenzbescheinigung beifügen,
  2. Ausführlicher Arbeitsplan mit Begründung für die Wahl des Vorhabens. Der Plan muss neben einer Darstellung des Themas auch eine sachliche und zeitliche Gliederung enthalten.,
  3. Zwei Gutachten von Hochschullehrerinnen beziehungsweise Hochschullehrern, von denen mindestens eine/r an der Hochschule Anhalt forschen muss. Sie sollten über die wissenschaftliche Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers Auskunft geben sowie eine Aussage darüber treffen, inwieweit das Dissertationsvorhaben einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten lässt (§ 2 GradFG). Die gutachterliche Stellungnahme kann sich auch darauf beziehen, ob und inwieweit durch das Promotionsvorhaben erstens Fachgebiete mit besonderem Nachwuchsbedarf, zweitens Forschungsschwerpunkte des Landes beziehunsgweise der Hochschule und drittens Verpflichtungen des Landes aus Programmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern betroffen sind,
  4. Bestätigung eines Promotionszentrums der Hochschule Anhalt oder bei kooperativen Verfahren Bestätigung einer Universität/Fakultät über die Annahme zum Promotionsverfahren,
  5. Tabellarischer Lebenslauf,
  6. Einkommensnachweis gem. § 4 GradFVO,
  7. Personenstandsurkunden, soweit für die Gewährung von Zuschlägen erforderlich (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder).

Informationen für Stipendiatinnen und Stipendiaten

Zwischenbericht

Gemäß § 9 Abs. 1 GradFG hat die Stipendiatin beziehungsweise der Stipendiat der Hochschule einmal jährlich dem FTGZ einen Zwischenbericht vorzulegen. Der Bericht ist über den Betreuer oder die Betreuerin zu leiten und von ihr mit einer Stellungnahme zu versehen. Hieraus muss ersichtlich sein, ob die Stipendiatin oder der Stipendiat sich in erforderlichem Maße um die Erreichung des Förderungszieles bemüht. Bei Nichtvorlage des Zwischenberichtes kann der Bewilligungsbescheid für das Stipendium widerrufen werden.

Zwei Monate vor Ablauf einer Förderperiode, d.h. eines Jahres, kann ein Verlängerungsantrag für ein weiteres Jahr Förderung gestellt werden. Er muss die Zustimmung des jeweiligen Dekans haben und einen Fortschrittsbericht und jeweils ein Befürwortungsschreiben der beiden Betreuer*innen enthalten.

 

Abschlussbericht

Beim Ausscheiden aus der Förderung ist ein Abschlussbericht (gegebenenfalls fälliger Zwischenbericht) und ein Verwendungsnachweis gemäß § 5 Abs. 5 GradFG vorzulegen.