Das Aufenthaltsgesetz
Ihr Aufenthalt in Deutschland hängt von verschiedenen Faktoren ab. Diese werden im Aufenthaltsgesetzt geregelt.
Es gibt für veschiedene Aufenthaltszwecke verschidene Aufenthlatstitel mit unterschiedlichen Bestimmungen.
1. §16 b Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung-Studium
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Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG wird zum Zweck des Vollzeitstudiums erteilt und umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen sowie das Absolvieren von Pflichtpraktika. Diese Regelung ermöglicht es den Studierenden, sich auf das Studium vorzubereiten, indem sie an Sprachkursen teilnehmen oder ein Studienkolleg besuchen, sofern dies für die Zulassung zum Studium erforderlich ist.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b wird erteilt, wenn der Studierende von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule zu einem Vollzeitstudium zugelassen wurde. Diese Erlaubnis ist in der Regel auf zwei Jahre begrenzt, kann jedoch verlängert werden, wenn die Bedingungen weiterhin erfüllt sind und der Studienfortschritt dies rechtfertigt.
Zu erfüllende Zulassungsvoraussetzungen
Sie müssen von einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in Deutschland zu einem Vollzeitstudium zugelassen worden sein. Zu Ihren akademischen Voraussetzungen gehören:
- Vollzeitstudium: Ihr Studium muss in Vollzeit erfolgen
- Studienvorbereitende Maßnahmen: Einschließlich des Besuchs von Sprachkursen und Studienkollegs, falls diese für Ihre Zulassung erforderlich sind.
- Sprachkenntnisse: Sie müssen ausreichende Kenntnisse in der Ausbildungssprache vorweisen, sofern diese nicht bereits im Rahmen der Zulassungsentscheidung geprüft wurden
(Für englische Kurse in der Regel C1/IELTS 6.5; für deutsche Kurse C1/TestDaF 4x4- Siehe Studiengangwebsite für Details!)
Finanzielle Nachweise
Um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre finanzielle Unabhängigkeit während Ihres Aufenthalts in Deutschland nachweisen können. Erforderliche Nachweise umfassen:
- einem Sperrkontos (Ab Oktober 2024) mit dem Betrag von 11.904,00 € und einer monatlichen Verfügung von 992,00 € sowie jährliche Erneuerung
- Ein Nachweis einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz von einer Ausländerbehörde (Bürge muss deutsche Staatsangehörigkeit oder Niederlassungserlaubnis besitzen & finanzielle Belastbarkeit durch Gehaltsnachweise der ABH gegenüber glaubhaft machen. Achtung! Original verbleibt bei Antragsstellung in der ABH d.h. bei jedem Folgeantrag muss eine neue/aktuelle Verpflichtungserklärung vorgelegt werden.)
- Stipendien (in Höhe des monatlichen Sperrkontobetrages)
- Kosten und Gebühren: Für die Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fallen bestimmte Gebühren an ca. 100€ je Antrag
- Gehaltsnachweise von Nebenjobs KÖNNEN (müssen aber nicht) ebenfalls als (Teil-)Ersatz für das Sperrkonto akzeptiert werden. Das liegt aber im Einzelermessen des Sachbearbeiters. Achten Sie darauf, dass die Summe ihrer Gehaltsnachweise auch plausibel der maximal erlaubten jährlichen Arbeitstage entpsricht (siehe 1c)
Die Möglichkeit, neben dem Studium zu arbeiten, ist ein wesentlicher Bestandteil der Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG, der sowohl finanzielle Unabhängigkeit als auch wertvolle Berufserfahrung für internationale Studierende in Deutschland bietet. Ab dem 1. März 2024 gibt es eine bedeutende Änderung, die Studierenden mehr Flexibilität in ihren Arbeitsmöglichkeiten bietet.
Die wichtigsten Punkte sind:
- Sie dürfen bis zu 140 volle Arbeitstage (8h) bzw. 280 halbe Tage (4h) pro Jahr arbeiten - Die Grenzen wurden mit der März 24 Reform angehoben
- Während des Semesters darf die wöchentliche Arbeitszeit 20h nicht überschreiten
- In den Semesterferien dürfen Sie uneingeschränkt (also bis zum gesetzlichen Maximum von 40h/Woche) arbeiten
- Studentische Nebentätigkeiten (also eine Anstellung als studentische Hilfskraft an Ihrer Hochschule) werden nicht auf die Wochen- bzw. Jahreslimits angerechnet
- Bitte beachten Sie, dass selbständige Tätigkeiten (freiberuflich/ "freelance work") in der Regel durch die Ausländerbehörde ausgeschlossen werden. Lesen Sie dazu in den Nebenbestimmungen Ihres Aufenthaltstitels (grüner Zettel), ob Sie dort die Aussage "selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt" finden.
- Bei einem Praktikum kommt es darauf an, ob es sich um ein Pflichtpraktikum (fester Bestandteil der Studien-/Modulordnung) oder ein freiwilliges Praktikum handelt. Ist das Praktikum teil Ihres Studiums (und damit Pflicht) wird die Arbeitszeit nicht auf Ihr Jahreslimit angerechent, da Sie ja dort spezfisch Arbeitserfahrung im Rahmen des Studiums sammeln sollen. Handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum bzw. Abschlussarbeit, welches Sie von sich aus anstreben um z.B. Ihre Erfahrung und damit Jobchancen auszubauen, dann werden die Arbeitstage auf das Jahreslimit angerechnet.
In vielen Fällen ist es jedoch möglich nach Absprache mit der Ausländerbehörde, eine Verlängerung der Jahresarbeitstage genehmigt zu bekommen (sollten die Resttage für das Praktikum nicht mehr ausreichen)- so lange das Praktikum für den Studieninhalt relevant ist.
Bitte beachten Sie: Dass die Mindestlohnregelung auf Pflichtpraktika keine Anwendung findet, weshalb diese in der Regel unbezahlt sind (Die "Erfahrung" ist in diesem Fall als Bezahlung angesehen).
Der Familiennachzug für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besitzen, ist an strenge Bedingungen geknüpft. Die Befristung von Ihrem Aufenthaltstitel macht die notwendige langfristige Sicherheit für den Familiennachzug zudem kompliziert.
Ein kritischer Punkt ist die Dauer des Aufenthaltstitels, der normalerweise nur für zwei Jahre erteilt wird. Dies stellt die langfristige Sicherheit für den Lebensunterhalt in Frage und schafft Unsicherheit über die zukünftige Verlängerung des Titels.
- Zusätzlich muss der Antragsteller begründen, warum der Familiennachzug für ihn essentiell ist. Dies kann aufgrund familiärer, humanitärer oder beruflicher Gründe der Fall sein
- Beachten Sie, dass nur unmittelbar Verwandte 1. Grades für den Familiennachzug infrage kommen, d.h. minderjährige Kinder bzw. Ehepartner
- Beachen Sie, dass Sie für einen erfolgreichen Familiennachzug ausreichend Wohnraum in Deutschland nachweisen müssen (im Durchschnitt: Küche, Bad, WC + 12m² je Person)
- Eine Doppelbelegung Ihres Wohnhemzimmers (mit z.B. dem Ehepartner) lässt der Betreiber (Studentenwerk Halle) nicht zu. Sie müssen sich also rechtzeitig um einge geignet große Wohnung/Umzug bemühen.
Der Prozess des Familiennachzugs startet der im Heimatland verbliebene Familienteil bei der lokalen Botschaft. Dort erhalten Sie auch eine Liste mit allen detailierten Voraussetzungen und einzureichenden Dokumenten.
- Die Aufenthaltserlaubnis ist zu beantragen, bevor Ihr Visum bzw. die visafreie Aufenthaltszeit oder Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis ablaufen. Wir empfehlen mind. 8 Wochen vor Ablauf!
- Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
- Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen. Sie erhalten bis zur Lieferung Ihrer Karte (ca. 4-6 Wochen) eine vorläufige Bescheinigung über die Gewährung eines Aufenthaltstitels (Papier, A4). Dieses müssen Sie bis zum Erhalt eAT-Karte mit sich führen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Benötigte Unterlagen
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Visum, soweit die für Einreise erforderlich war
- Nachweise die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Eigenkapital, Stipendienbescheinigung, Verpflichtungserklärung, Sperrkonto bei einer Bank, Nachweise über das Einkommen der Eltern oder Ähnliches)
- Mietvertrag (Vermieterbescheinigung)
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (Mitgliedsbescheinigung)
- Zulassungsbescheid des Bildungsinstituts (Immatrikulationsbescheid)
- Ggfls. Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse, zum Beispiel durch geeignete Sprachzertifikate wie Sprachtests der ALTEzertifizierten Prüfungsanbieter Goethe-Institut, telc GmbH, ÖSD, TestDAF, aber auch DSH, DSD, TOEFL, IELTS
- Bei Teilnahme an studienvorbereitenden Maßnahmen: Nachweis über die Zulassung zum Studienkolleg oder zu einem studienvorbereitenden Sprachkurs
1.2 §20 Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte in Deutschland
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Die Aufenthaltserlaubnis ermöglicht es den betroffenen Personen, sich für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten nach einer passenden Erwerbstätigkeit umzusehen. Dabei ist die Sicherung des Lebensunterhalts eine Voraussetzung. Es besteht Anspruch darauf:
- Im Anschluss an einen erfolgreichen Abschluss eines Studiums im Bundesgebiet (§16b)
- Im Anschluss nach Abschluss der Forschungstätigkeit im Bundesgebiet (§18d)
- Nachweis über Ihre Qualifikation – Dies umfasst in der Regel ein Zertifikat über Ihren Studienabschluss- im Fall eines HS-Anhalt Studienabschluss ist die Frage der Anerkennung automatisch gegeben, da es sich um einen inländischen Bildungsabschluss handelt
- Nachweis der Lebensunterhaltssicherung – Sie müssen belegen, dass Sie finanziell abgesichert sind. Dazu können Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge oder ein Arbeitsvertrag dienen. WICHTIG! Während der 18-monatigen Arbeitsplatzsuche können Sie jeden Job annehmen (unabhängig von den Bedingungen für ein Arbeits-Aufenthaltstitel) um Ihren Lebensunterhalt zu sichern
- Gültiger Reisepass – Ihr Pass sollte für die gesamte Dauer des geplanten Aufenthalts gültig sein
- Krankenversicherungsnachweis – Der Nachweis einer gültigen Krankenversicherung ist Pflicht
Die Sicherung des Lebensunterhalts ist eine der zentralen Voraussetzungen, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG zu erhalten. Sie müssen nachweisen, dass für die gesamte Dauer der Aufenthaltserlaubnis Ihr Lebensunterhalt gesichert ist.
Hierzu zählen:
- Miete und Nebenkosten
- Krankenversicherung und sonstige Versicherungen
- Lebenshaltungskosten wie Ernährung, Transport und persönliche Ausgaben
Besonders wichtig: Falls Sie während der Arbeitsplatzsuche finanzielle Unterstützung von Angehörigen erhalten, müssen diese Nachweise ebenfalls vollständig und nachvollziehbar dokumentiert sein. Nur so können Sie sicherstellen, dass Ihr Antrag genehmigt wird.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG wird Ihnen für eine Dauer von bis zu 18 Monaten erteilt.
Diese Zeitspanne können Sie nutzen, um:
- eine qualifizierte Beschäftigung im erlernten Berufsfeld aufzunehmen
- weitere Qualifikationen oder Anerkennungen zu erwerben, falls noch notwendig
- und sich auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu orientieren
Wichtig: Es ist ratsam, sich möglichst frühzeitig um passende Stellenangebote zu bemühen, damit Sie genug Zeit haben, Bewerbungen zu schreiben und Vorstellungsgespräche wahrzunehmen. Sollten Sie bereits in den ersten Monaten eine Zusage für eine Festanstellung erhalten, ist es möglich, Ihren Aufenthaltsstatus direkt anzupassen und langfristig in Deutschland zu bleiben.
Sie können mit einem eAT (Elektronischen Aufenthaltstitel) und Besitz von § 20 AufenthG auch arbeiten gehen. So können Sie auch Ihren Lebensunterhalt sichern, während Sie auf der Suche nach einer festen Anstellung sind, mit der Sie dann Ihren Aufenthaltstitel wechseln können. Dabei gelten keinerlei Begrenzungen bei der Qualifikation oder max. Arbeitstagen je Jahr.
2. §18 b /18 g Fachkräfte mit akademischer Ausbildung/ EU Blaue Karte
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§18b: Qualifizierte Beschäftigung
Eine Fachkraft, die einen akademischen Abschluss hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um in Deutschland jede qualifizierte Beschäftigung auszuüben.
- Konkretes Arbeitsplatzangebot
- anerkannter, gleichwertiger ausländischer Hochschulabschluss, ggf. deutscher Hochschulabschluss (Dein Abschluss an der HSA erfüllt das automatisch)
- In den ersten 12 Monaten nach erstmaliger Erteilung ist jeder Arbeitsplatzwechsel der Ausländerbehörde anzuzeigen; diese kann den Wechsel aussetzen und ggf. ablehnen
- 4 Jahre oder befristet auf die Dauer des Arbeitsvertrags zzgl. 3 Monate, bei erstmaliger Erteilung
- Verlängerung möglich, wenn die Erteilungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen
- Ja, bei akademischen Fachkräften nach § 18b jede qualifizierte Beschäftigung
- Dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern sind AE zu erteilen
- Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Familienangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Für eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG) gibt es keine starre, allgemein gültige Einkommensgrenze. Es gilt, dass der Lebensunterhalt in der Region ohne Bezug öffentlicher Mittel bestritten werden muss. Die Einkommensgrenze obliegt also der jeweiligen Ausländerbehörde (in Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit).
Als ungefähre Orientierung wird in vielen Fällen 55% der Beitragsbemessungsgrenze angenommen.
- 55.700 € pro Jahr (2026)
- 4.647,50 € pro Monat (2026)
Bitte beachten Sie: die Einkommensgrenzen werden jährlich aktualisiert, unterliegen also Schwankungen und beziehen sich jeweils immer auf das Bruttogehalt.
§18 g: Blaue Karte EU
Beide Aufenthaltstitel sind im Grunde arbeitserlaubsnisbezogene Titel, jedoch mit unterschiedlichen Voraussetzungen bzw. Vorteilen. Generell ist damit zu rechnen, dass die Beantragung der "Blauen Karte EU" deutlich länger dauert und aufwändiger ist als die Arbeitserlaubnis nach §18b
- Konkretes Arbeitsplatzangebot
- anerkannter, gleichwertiger ausländischer Hochschulabschlus ODER deutscher Hochschulabschluss
- Mindesteinkommen
- sieh k)
Beide Typeen berechtigen zur Ausübung einer Tätigkeit.
Bei §18b: jede qualifizierte Beschäftigung ist erlaubt
- d.h. so lange das Anforderungsprofil dem Niveau des Hochschulabschlusses entspricht ist die Branche/Richtung irrelevant (z.B. dürfen Elektroingenieure als Finanzexperten arbeiten)
Bei §18g: nur eine der Qualifikation angemessene Beschäftigung ist erlaubt
- d.h. die Arbeitsstelle muss dem Anforderungsprofll UND der Fachrichtung des Hochschulabschlusses entsprechen (z.B. dürfen Elektroingenieure nur als Elektroingenieure arbeiten)
In den ersten 12 Monaten nach erstmaliger Erteilung ist jeder Arbeitsplatzwechsel der Ausländerbehörde anzuzeigen; diese kann den Wechsel aussetzen und ggf. ablehnen.
Dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern werden Aufenthaltserlaubnisse erteilt.
- Entsprechend der geforderten Bedingungen - Nachweis Lebensunterhalt (in diesem Fall Einkommen des arbeitenden Partners bzw. Sperrkonto) - ausreichend Wohnraum
- Eine Niederlassungserlaubnis kann bereits nach 27 Monaten erteilt werden (Vorausgesetzt 27 Monate Pflichtbeiträge zu den Sozialversicherungen wurden gezahlt)
- Bei ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen (B2) verkürzt sich die Frist auf 21 Monate
- Inhaber einer Blauen Karte EU können nach 12 Monaten mit ihren Familienangehörigen visumfrei in einen anderen EU-Mitgliedstaat ausreisen und dort eine Blaue Karte EU beantragen
Für reguläre Blaue Karte:
- Pro Jahr 50.700 € (2026)
- Pro Monat 4.225 € (2026)
- Dies entspricht 50% der Beitragsbemessungsgrenze der allg. Rentenversicherung
Für Mangelberufe (Ärzte/akademische medizinische Berufe, IT, Ingenieure wie z.B. Elektrotechnik, Wissenschaftler im MINT-Bereich)
- Pro Jahr 45.934,20 € (2026)
- Pro Monat 3.827,85 (2026)
- Dies entspricht 45.3% der Beitragsbemessungsgrenze der allg. Rentenversicherung
Bitte beachten Sie: die Einkommensgrenzen werden jährlich aktualisiert, unterliegen also Schwankungen und beziehen sich jeweils immer auf das Bruttogehalt.
3. §18 d Aufenthaltserlaubnis als Forscher / für Forschungsvorhaben
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Für Personen die eine Forschungsvorhaben bei einer anerkannten Forschungseinrichtung (Universität/Institut) durchführen wollen.
Gegebenenfalls auch für Promovierende FALLS die Promotion im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit der Universität erstellt wird (z.B. als wissenschaftlicher Mitarbeiter)
- Kein Mindesteinkommen (ein 50% Vertrag an einer Universität ist üblich und i.d.R. ausreichend)
- Anerkennung der Forschungseinrichtung durch das BAMF (bei Universitäten/Hochschulen automatisch gegeben)
- Aufnahmevereinbarung zwischen Forschenden und Forschungseinrichtung (definiert die Bedingungen der Forschungsarbeit, technische Ausstattung bzw. Arbeitsplatzbedingungen)
- Arbeitsvertrag ODER Kostenübernahmeerklärung
- Befristet auf mindestens 1 Jahr (danach Verlängerung bei fortdauernder Forschung möglich)
- Gegebenenfalls auch kürzer als 1 Jahr- dann entsprechend der Dauer des Forschungsaufenthalts
- Wichtig! Nach Beendigung des Forschungsvorhabens- Anspruch auf ein 18 Monate Aufenthaltstitels zur Suche nach einem der Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz
Dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern werden Aufenthaltserlaubnisse erteilt.
- Entsprechend der geforderten Bedingungen - Nachweis Lebensunterhalt (in diesem Fall Einkommen des arbeitenden Partners bzw. Sperrkonto) - ausreichend Wohnraum
- Bis zu 90 Tage Reisefreiheit innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengenraum
- Ein Forschungsaufenthalt bis zu 180 Tage innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist grundsätzlich möglich
Sie benötigen den Antrag für ein(e) Studienvisa -verlängerung?
Dann klicken Sie >> HIER <<
(Siehe Punkt 4)