Aufenthaltstitel

Das Aufenthaltsgesetz

Ihr Aufenthalt in Deutschland hängt von verschiedenen Faktoren ab. Diese werden im Aufenthaltsgesetzt geregelt.

Es gibt für veschiedene Aufenthaltszwecke verschidene Aufenthlatstitel mit unterschiedlichen Bestimmungen.

1. §16 b Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung-Studium

1.2 §20 Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte in Deutschland

Die Aufenthaltserlaubnis ermöglicht es den betroffenen Personen, sich für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten nach einer passenden Erwerbstätigkeit umzusehen. Dabei ist die Sicherung des Lebensunterhalts eine Voraussetzung. Es besteht Anspruch darauf:

  • Im Anschluss an einen erfolgreichen Abschluss eines Studiums im Bundesgebiet (§16b)
     
  • Im Anschluss nach Abschluss der Forschungstätigkeit im Bundesgebiet (§18d)

 

2. §18 b /18 g Fachkräfte mit akademischer Ausbildung/ EU Blaue Karte

 

§18b: Qualifizierte Beschäftigung

Eine Fachkraft, die einen akademischen Abschluss hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um in Deutschland jede qualifizierte Beschäftigung auszuüben.

§18 g: Blaue Karte EU

Beide Aufenthaltstitel sind im Grunde arbeitserlaubsnisbezogene Titel, jedoch mit unterschiedlichen Voraussetzungen bzw. Vorteilen. Generell ist damit zu rechnen, dass die Beantragung der "Blauen Karte EU" deutlich länger dauert und aufwändiger ist als die Arbeitserlaubnis nach §18b

3. §18 d Aufenthaltserlaubnis als Forscher / für Forschungsvorhaben

Für Personen die eine Forschungsvorhaben bei einer anerkannten Forschungseinrichtung (Universität/Institut) durchführen wollen.

Gegebenenfalls auch für Promovierende FALLS die Promotion im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit der Universität erstellt wird (z.B. als wissenschaftlicher Mitarbeiter)

Sie benötigen den Antrag für ein(e) Studienvisa -verlängerung?

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(Siehe Punkt 4)

Aufenthaltsgesetz

Für Detailinformationen konsultieren Sie bitte das Gesetz