Krankenversicherung

In Deutschland besteht Krankenversicherungspflicht während des gesamten Studiums. Nach § 29 Absatz 2 Nr. 5 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt können Sie ohne eine für das Studium gültige Krankenversicherung nicht immatrikuliert werden.

In Deutschland gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen:

  1. gesetzliche, öffentliche Versicherungen
  2. private Versicherungen

Hinweise für Studienanfängerinnen und Studienanfänger

Spätestens zum Zeitpunkt der Einschreibung benötigen wir von Ihrer Krankenkasse eine elektronische Meldung über Ihren Versicherungsstatus. Kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse, damit diese die erforderliche Meldung elektronisch an uns schicken kann. Bitte verwenden Sie dabei unabhängig vom Studienstandort folgende Angaben: Hochschule Anhalt, Bernburger Straße 55 in 06366 Köthen, ggf. noch die HSAN H0003160.

Bitte beachten Sie auch die Hinweise während der Online-Immatrikulation über das SSC-Bewerberportal.

  • Gesetzliche oder private Krankenversicherung?

    Jünger als 30 Jahre? Dann ist eine deutsche gesetzliche Krankenversicherung am einfachsten.

    Älter als 30 Jahre? Dann gibt es in Deutschland die Optionen der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (Fortführung der gesetzlichen Krankenversicherung) oder der privaten Krankenversicherung.

    Bitte informieren Sie sich selbst über die Unterschiede zwischen einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung bei der jeweiligen Krankenkasse.

    Vergleichen lohnt sich!

  • Hinweise für internationale Studierende

    Eine studentische Krankenversicherung gilt erst ab offiziellem Semesterbeginn (01. April, 01. Oktober). Wenn Sie vor Semesterbeginn anreisen, sollten Sie, wenn notwendig, eine Reisekrankenversicherung abschließen, die bis Semesterbeginn gültig ist.  

    • Hinweis für EU-Bürger  

    Bitte kontaktieren Sie eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland und zeigen Sie Ihre Blaue Versicherungskarte der EU (EHIC) vor, die sie in Ihrem Heimatland bekommen.  

    • Hinweis für NICHT-EU-Bürger  

    Nicht-EU-Bürger müssen eine Krankenversicherung bei einem deutschen Versicherungsanbieter abschließen. Im Heimatland abgeschlossene Versicherungen sind im Leistungsfall oft nicht ausreichend und können deshalb nicht akzeptiert werden. Ohne eine deutsche Krankenversicherung ist keine Immatrikulation möglich.  

    Wichtig! Bitte prüfen Sie vor Abschluss einer Krankenversicherung (egal ob gesetzlich oder privat) immer, ob deren Leistungen Ihren Bedürfnissen entsprechen. Nicht alle privaten Krankenversicherungen werden von der Ausländerbehörde für die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis akzeptiert. Bitte klären Sie dies daher vor dem Abschluss der Versicherung mit der Ausländerbehörde ab.

  • Hinweise für Privatversicherte

    Bitte kontaktieren Sie eine beliebige gesetzliche Krankenkasse, diese wird uns dann das Vorliegen einer privaten Versicherung melden.

    Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für Privatversicherte:

    Wer durch die Immatrikulation an einer Hochschule versicherungspflichtig wird, jedoch weiter (meist durch eine Mitversicherung über die Eltern) privat krankenversichert bleiben möchte, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.

    Die Befreiung kann nicht widerrufen werden; sie gilt für die gesamte Dauer des Studiums. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, was es heißt, sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dies gilt insbesondere für Studienbewerber / Studierende, die bei ihren Eltern privat "mitversichert" sind, dies ist nicht unbegrenzt möglich, so dass Sie sich später im Laufe Ihres Studiums ggf. selbst privat versichern müssen.

Hinweise für Studierende

Studierende, die bereits an der Hochschule Anhalt eingeschrieben sind, müssen durch die Umstellung vorerst nichts beachten. Die Umstellung betrifft Sie erst, sobald z. B. ein Krankenkassenwechsel erfolgt.

  • Studierende, die ihre Krankenkasse wechseln

    Wenn Sie in eine (andere) gesetzliche Krankenkasse wechseln, benötigen wir von Ihrer neuen Krankenkasse eine elektronische Meldung über den Krankenkassenwechsel (M 11). Kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenversicherung damit diese die erforderliche Meldung elektronisch an uns schicken kann.

  • Sie sind privat versichert?

    Studierende, die bereits eingeschrieben sind, müssen durch die Umstellung vorerst nichts beachten. 

Elektronisches Meldeverfahren der gesetzlichen Krankenkassen

Nach § 199a Sozialgesetzbuch (SGB) V besteht die gegenseitige Meldepflicht bezüglich der Krankenversicherung zwischen Krankenkassen und Hochschulen. Die Umstellung auf die elektronischen Datenübermittlung an der Hochschule Anhalt erfolgte zum 01.01.2022. Eine Meldung in Papierform ist seit dem 01.01.2022 nicht mehr möglich!

Die Krankenkassen melden an die Hochschule:

  • Versicherungsstatus (M10)
  • Beginn der Versicherung bei einem Krankenkassenwechsel (M11)
  • Verzug mit der Zahlung der Krankenkassenbeiträge (M12)
  • Begleichung der rückständigen Krankenkassenbeiträge (M13)

Die Hochschule meldet an die Krankenkassen:

  • Beginn des Studiums mit Semesterstart und Tag der Einschreibung (M20)
  • Ende des Studiums mit Semesterende und Tag der Exmatrikulation/Beendigung (M30)

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Immatrikulationsamt.